Immer mehr polnische Unternehmen beschäftigen Arbeitnehmer aus der Ukraine, Georgien, Moldawien, Belarus, Usbekistan, Tadschikistan oder anderen Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union. In der Praxis stellt sich dabei sehr häufig die Frage:
Darf ein Arbeitnehmer mit einer polnischen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland arbeiten?
Diese Frage stellen insbesondere Unternehmer, die Bauleistungen, Installationsarbeiten, Montagearbeiten, Reinigungsleistungen oder technische Dienstleistungen in Deutschland ausführen.
Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.
Eine polnische Aufenthaltserlaubnis bedeutet nicht automatisch, dass ein Drittstaatsangehöriger in Deutschland rechtmäßig arbeiten darf. Eine polnische Aufenthaltserlaubnis kann zum Aufenthalt in Polen und zu kurzfristigen Aufenthalten im Schengen-Raum berechtigen. Die Aufnahme einer Beschäftigung oder die tatsächliche Ausführung von Arbeiten in Deutschland muss jedoch gesondert geprüft werden.
Nach den Informationen der Deutschen Botschaft kann eine Person mit einem polnischen Aufenthaltstitel grundsätzlich bis zu 90 Tage zu touristischen Zwecken oder zur Durchreise nach Deutschland einreisen. Soll jedoch in Deutschland gearbeitet werden, kann eine deutsche Arbeitserlaubnis oder ein nationales Visum erforderlich sein.
Darf man mit einer polnischen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland arbeiten?
In der Praxis stellen Unternehmer diese Frage häufig sehr konkret:
„Darf man mit einer polnischen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland arbeiten?“
„Polnische Aufenthaltserlaubnis und Arbeit in Deutschland – ist das möglich?“
„Arbeitnehmer aus der Ukraine mit polnischer Aufenthaltserlaubnis – darf er in Deutschland arbeiten?“
„Kann ich einen ukrainischen Arbeitnehmer nach Deutschland zur Arbeit schicken?“
Dabei müssen mehrere Situationen voneinander unterschieden werden.
Ein touristischer Aufenthalt in Deutschland ist etwas anderes als eine Geschäftsreise. Eine Geschäftsreise ist wiederum etwas anderes als die tatsächliche Ausführung von Arbeiten auf einer Baustelle, bei einer Montage, bei Reinigungsarbeiten, bei technischen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des deutschen Auftraggebers.
Wenn ein Drittstaatsangehöriger lediglich eine polnische Aufenthaltserlaubnis besitzt, sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass er in Deutschland arbeiten darf. In vielen Fällen muss geprüft werden, ob die betreffende Person von einem polnischen Arbeitgeber rechtmäßig nach Deutschland entsandt werden kann und ob ein sogenanntes Vander-Elst-Visum erforderlich ist.
Was ist ein Vander-Elst-Visum?
In diesem Zusammenhang stellt sich sehr häufig auch die Frage nach dem sogenannten Vander-Elst-Visum.
Unternehmer fragen insbesondere:
„Benötigt ein Arbeitnehmer aus der Ukraine ein Vander-Elst-Visum, wenn er in Deutschland arbeiten soll?“
„Kann ein polnisches Unternehmen einen Drittstaatsangehörigen ohne zusätzliches Visum nach Deutschland entsenden?“
„Wann ist bei der Entsendung eines Arbeitnehmers aus Polen nach Deutschland ein Vander-Elst-Visum erforderlich?“
„Gilt das Vander-Elst-Visum auch für Arbeitnehmer aus Georgien, Tadschikistan, Usbekistan oder Moldawien?“
Das Vander-Elst-Visum betrifft Fälle, in denen ein Unternehmen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, zum Beispiel aus Polen, einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, vorübergehend nach Deutschland entsenden möchte.
Es geht also beispielsweise um eine Situation, in der ein polnisches Unternehmen einen Arbeitnehmer aus der Ukraine, Georgien, Tadschikistan oder Usbekistan beschäftigt und diesen zur Ausführung einer Dienstleistung nach Deutschland schicken möchte.
Nach den Informationen der Deutschen Botschaft kann bei Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Deutschland entsandt werden, ein Vander-Elst-Visum auf Grundlage von § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 21 BeschV erteilt werden. Die Botschaft weist außerdem darauf hin, dass eine visumfreie Einreise im Rahmen von Vander Elst nur in besonderen Fällen möglich ist, unter anderem bei langfristig Aufenthaltsberechtigten der EU und höchstens bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten.
Benötigt jeder Arbeitnehmer aus der Ukraine, Georgien oder Tadschikistan ein Vander-Elst-Visum?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal für jeden Fall beantworten.
Geprüft werden muss insbesondere:
– welche Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt,
– welchen konkreten Aufenthaltstitel er in Polen hat,
– ob er in Polen zur Arbeit berechtigt ist,
– ob er tatsächlich bei einem polnischen Unternehmen beschäftigt ist,
– wie lange er in Deutschland arbeiten soll,
– welche Art von Arbeit er in Deutschland ausführen soll,
– ob die Arbeit im Rahmen einer Dienstleistung des polnischen Unternehmens erbracht wird,
– ob der deutsche Auftraggeber den Arbeitnehmer nicht faktisch wie eigenes Personal anweist und steuert.
Jeder Fall muss individuell geprüft werden.
Wann kann die Entsendung eines Drittstaatsangehörigen nach Deutschland rechtmäßig sein?
Ein polnisches Unternehmen kann die Entsendung eines Drittstaatsangehörigen nach Deutschland in Betracht ziehen, wenn die Voraussetzungen einer echten Entsendung erfüllt sind.
In der Praxis ist insbesondere zu prüfen, ob:
1. der Arbeitnehmer sich rechtmäßig in Polen aufhält,
2. der Arbeitnehmer in Polen rechtmäßig arbeitet,
3. ein tatsächlicher Arbeitsvertrag mit dem polnischen Arbeitgeber besteht,
4. das polnische Unternehmen tatsächlich in Polen tätig ist,
5. die Entsendung vorübergehend erfolgt,
6. der Arbeitnehmer im Rahmen eines Vertrags zwischen dem polnischen Unternehmen und dem deutschen Auftraggeber eine Dienstleistung ausführt,
7. der Arbeitnehmer organisatorisch weiterhin dem polnischen Arbeitgeber zugeordnet bleibt,
8. der deutsche Auftraggeber nicht die unmittelbare Leitung über den Arbeitnehmer wie über eigenes Personal übernimmt.
Die Deutsche Botschaft betont, dass Voraussetzung für eine Entsendung im Rahmen von Vander Elst grundsätzlich ein Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen sowie eine ordnungsgemäße Beschäftigung ist. Sie weist außerdem darauf hin, dass Arbeitsverträge, die ausschließlich geschlossen werden, um den Arbeitnehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu entsenden, ohne eine tatsächliche Beschäftigung vor oder nach der Entsendung im Entsendestaat, grundsätzlich nicht unter diese Regelung fallen.
Das bedeutet: Wenn ein polnisches Unternehmen einen Drittstaatsangehörigen nur „auf dem Papier“ beschäftigt, um ihn unmittelbar zur Arbeit nach Deutschland zu schicken, steigt das rechtliche Risiko erheblich.
Ein Unternehmer denkt häufig: „Der Arbeitnehmer hat eine polnische Aufenthaltserlaubnis, also darf er in Deutschland arbeiten.“
Diese Annahme kann sehr riskant sein.
Eine polnische Aufenthaltserlaubnis kann den rechtmäßigen Aufenthalt in Polen bestätigen. Sie bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Person auch in Deutschland arbeiten darf. Bei einer Tätigkeit in Deutschland müssen zusätzlich die deutschen Vorschriften, die Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung, mögliche Meldungen an den Zoll sowie eine etwaige Pflicht zur Beantragung eines Vander-Elst-Visums geprüft werden.
Reicht eine A1-Bescheinigung aus, damit ein Drittstaatsangehöriger in Deutschland arbeiten darf?
Auch im Zusammenhang mit der A1-Bescheinigung bestehen häufig Unsicherheiten. Unternehmer fragen zum Beispiel:
„Reicht A1 aus, damit ein Arbeitnehmer rechtmäßig in Deutschland arbeiten darf?“
„Kann ein Arbeitnehmer aus der Ukraine oder aus einem anderen Drittstaat nach Deutschland fahren, wenn er eine A1-Bescheinigung hat?“
„Ersetzt A1 Aufenthaltspapiere oder ein Visum?“
Die Antwort lautet: Nein.
Die A1-Bescheinigung betrifft in erster Linie die Sozialversicherung. Sie bestätigt, welchem Sozialversicherungssystem die betreffende Person unterliegt.
A1 löst jedoch nicht automatisch Fragen des Aufenthaltsrechts oder des Rechts zur Arbeitsaufnahme in Deutschland. Mit anderen Worten: Ein Arbeitnehmer kann sowohl sozialversicherungsrechtliche Dokumente als auch aufenthalts- und arbeitsrechtliche Dokumente benötigen.
Bei Drittstaatsangehörigen reicht daher nicht nur die Frage: „Haben die Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung?“ Es muss zusätzlich gefragt werden: „Darf diese Person in Deutschland rechtmäßig arbeiten?“
Pflichten gegenüber dem Zoll bei der Entsendung eines Arbeitnehmers nach Deutschland
Wenn ein polnisches Unternehmen einen Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet, kann eine Pflicht zur Meldung über das Meldeportal-Mindestlohn bestehen. Der deutsche Zoll weist darauf hin, dass Meldungen für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer online über das Mindestlohn-Portal abgegeben werden. Nach erfolgreicher Übermittlung erhält der Arbeitgeber eine Meldebestätigung mit einer Meldungsnummer.
In der Praxis stellen sich häufig folgende Fragen:
„Muss ein nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer beim Zoll gemeldet werden?“
„Wie meldet man einen Arbeitnehmer für die Arbeit in Deutschland an?“
„Gilt die Meldung über das Meldeportal-Mindestlohn auch für Drittstaatsangehörige?“
„Muss auch ein Arbeitnehmer aus der Ukraine, Georgien oder Tadschikistan beim Zoll gemeldet werden, wenn er in Deutschland arbeitet?“
„Welche Unterlagen können bei einer Kontrolle durch den Zoll geprüft werden?“
In der Praxis interessieren sich die deutschen Behörden nicht nur dafür, ob die Meldung vorgenommen wurde. Geprüft werden kann auch, ob der Arbeitnehmer die richtige Vergütung erhält, ob Arbeitszeiten ordnungsgemäß erfasst werden und ob die Entsendeunterlagen vollständig sind.
Deutscher Mindestlohn im Jahr 2026
Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland muss auch der deutsche Mindestlohn geprüft werden.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 EUR brutto pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2027 soll er 14,60 EUR brutto pro Stunde betragen.
Das bedeutet, dass ein Unternehmer prüfen sollte, ob die Vergütung des nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers den deutschen Anforderungen entspricht. In bestimmten Branchen können zudem höhere Branchenmindestlöhne gelten.
Welche Unterlagen sollte ein polnisches Unternehmen vorbereiten?
Bei der Entsendung eines Drittstaatsangehörigen nach Deutschland sollte die Dokumentation bereits vor Beginn der Arbeiten vorbereitet werden.
In der Praxis sollten insbesondere folgende Unterlagen geprüft und zusammengestellt werden:
– Aufenthaltstitel des Arbeitnehmers in Polen,
– Nachweis über das Recht zur Arbeitsaufnahme in Polen,
– Arbeitsvertrag oder eine andere Beschäftigungsgrundlage,
– Unterlagen, die die tatsächliche Beschäftigung in Polen bestätigen,
– A1-Bescheinigung, sofern sie erlangt werden kann,
– Meldung über das Meldeportal-Mindestlohn bzw. beim Zoll, sofern erforderlich,
– Entsendevereinbarung, Nachtrag oder Entsendeanordnung für Deutschland,
– Angaben zum Einsatzort,
– Zeitraum der Entsendung,
– Unterlagen zur Vergütung,
– Arbeitszeitaufzeichnungen,
– Nachweis über die Unterkunft,
– Vertrag mit dem deutschen Auftraggeber,
– Unterlagen zu einem etwaigen Vander-Elst-Visum.
Wann besteht das größte Risiko?
Das größte Risiko entsteht, wenn die Entsendung nur formal besteht, der Arbeitnehmer tatsächlich aber wie Personal des deutschen Auftraggebers arbeitet.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn:
– der Arbeitnehmer in Polen ausschließlich eingestellt wurde, um sofort nach Deutschland geschickt zu werden,
– der Arbeitnehmer zuvor tatsächlich nicht in Polen gearbeitet hat,
– der deutsche Auftraggeber ihm täglich Anweisungen erteilt,
– der deutsche Auftraggeber Arbeitszeiten, Einsatzort und Art der Arbeitsausführung bestimmt,
– das polnische Unternehmen die Arbeit nicht selbst organisiert,
– kein klarer Dienstleistungsvertrag besteht,
– der Arbeitnehmer über längere Zeit nur für einen deutschen Auftraggeber tätig ist,
– das Modell einer Arbeitnehmerüberlassung ähnelt,
– das Unternehmen versucht, eine reguläre Beschäftigung durch B2B-Verträge oder Subunternehmerkonstruktionen zu ersetzen.
Der deutsche Zoll weist darauf hin, dass Kontrollen unter anderem auf Vorschriften zum Mindestlohn, zur Entsendung von Arbeitnehmern und zur Arbeitnehmerüberlassung gestützt werden können, insbesondere auf das MiLoG, das AEntG und das AÜG.
Kann der deutsche Auftraggeber einen solchen Arbeitnehmer direkt beschäftigen?
Das ist eine andere Situation als die Entsendung.
Wenn ein deutsches Unternehmen eine Person aus einem Drittstaat direkt beschäftigen möchte, die eine polnische Aufenthaltserlaubnis besitzt, müssen die deutschen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Vorschriften geprüft werden. Eine polnische Aufenthaltserlaubnis bedeutet nicht automatisch, dass ein deutscher Arbeitgeber eine solche Person sofort in Deutschland beschäftigen darf.
Deshalb erfordert die Frage:
„Ein deutsches Unternehmen möchte einen Arbeitnehmer mit polnischer Aufenthaltserlaubnis beschäftigen“
eine andere Prüfung als die Frage:
„Ein polnisches Unternehmen entsendet seinen Drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer nach Deutschland.“
Diese Unterscheidung ist sehr wichtig.
Praxisbeispiel
Ein polnisches Bauunternehmen beschäftigt einen Arbeitnehmer aus Tadschikistan. Der Arbeitnehmer hat eine polnische Aufenthaltserlaubnis und arbeitet rechtmäßig in Polen. Das Unternehmen erhält einen Auftrag in Deutschland und möchte ihn für zwei Monate auf eine Baustelle nach Deutschland schicken.
In dieser Situation reicht die Antwort „Er hat eine Aufenthaltserlaubnis, also kann er fahren“ nicht aus.
Geprüft werden muss insbesondere:
– ob der Arbeitnehmer in Polen arbeiten darf,
– ob er tatsächlich beim polnischen Unternehmen beschäftigt ist,
– ob die Entsendung vorübergehend ist,
– ob die Dienstleistung durch das polnische Unternehmen erbracht wird,
– ob ein Vander-Elst-Visum erforderlich ist,
– ob eine Meldung beim Zoll vorzunehmen ist,
– ob die Vergütung den deutschen Mindestanforderungen entspricht,
– ob die Unterlagen im Fall einer Kontrolle verfügbar sind.
Häufige Fragen von Unternehmern
Erlaubt eine polnische Aufenthaltserlaubnis die Arbeit in Deutschland?
Nicht immer. Eine polnische Aufenthaltserlaubnis kann zum Aufenthalt in Polen und zu kurzfristigen Aufenthalten im Schengen-Raum berechtigen. Die Ausführung von Arbeiten in Deutschland muss jedoch gesondert geprüft werden.
Kann ein Arbeitnehmer aus der Ukraine nach Deutschland entsandt werden?
Das kann möglich sein. Geprüft werden müssen jedoch sein Aufenthaltsstatus, das Recht zur Arbeit in Polen, der Charakter der Entsendung, die erforderlichen Unterlagen und eine mögliche Pflicht zur Beantragung eines Vander-Elst-Visums.
Kann ein Arbeitnehmer aus Georgien oder Tadschikistan über ein polnisches Unternehmen in Deutschland arbeiten?
Das darf nicht automatisch angenommen werden. Jeder Fall erfordert eine individuelle Prüfung, insbesondere im Hinblick auf Aufenthaltsrecht, Arbeitsrecht, tatsächliche Beschäftigung und das Entsendemodell.
Reicht A1 aus?
Nein. A1 betrifft die Sozialversicherung und ersetzt weder Aufenthaltsdokumente noch das Recht zur Arbeitsaufnahme in Deutschland.
Muss der Arbeitnehmer beim Zoll gemeldet werden?
In vielen Entsendefällen kann eine Pflicht zur Meldung über das Meldeportal-Mindestlohn bestehen. Dies hängt unter anderem von der Branche und der Art der Tätigkeit ab.
Darf der deutsche Auftraggeber den Arbeitnehmer anweisen?
Wenn der deutsche Auftraggeber den Arbeitnehmer faktisch wie eigenes Personal anweist und steuert, kann das Entsendemodell in Frage gestellt werden. Es können insbesondere Risiken im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassung oder einer nur scheinbaren Entsendung entstehen.
Zusammenfassung
Wenn Sie ein polnisches Unternehmen führen und einen Drittstaatsangehörigen nach Deutschland schicken möchten, sollten Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass eine polnische Aufenthaltserlaubnis für die Arbeit in Deutschland ausreicht.
Vor Beginn der Arbeiten sollten insbesondere geprüft werden:
– die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und der Arbeit in Polen,
– die Möglichkeit einer vorübergehenden Entsendung nach Deutschland,
– eine etwaige Pflicht zur Beantragung eines Vander-Elst-Visums,
– Meldungen gegenüber dem Zoll,
– der deutsche Mindestlohn,
– arbeitsrechtliche Unterlagen,
– Risiken einer nur scheinbaren Entsendung oder Arbeitnehmerüberlassung.
Bei Drittstaatsangehörigen ist es am sichersten, die Situation vor Beginn der Arbeiten zu prüfen – und nicht erst nach einer Zollkontrolle oder nachdem der deutsche Auftraggeber die Unterlagen beanstandet hat.
Wie können wir helfen?
Wir unterstützen polnische Unternehmen bei der Prüfung, ob Drittstaatsangehörige rechtmäßig nach Deutschland entsandt werden können, darunter Arbeitnehmer aus der Ukraine, Georgien, Moldawien, Belarus, Tadschikistan, Usbekistan und anderen Drittstaaten.
Im Rahmen einer Analyse können wir insbesondere prüfen:
– ob die polnische Aufenthaltserlaubnis und die Unterlagen des Arbeitnehmers ausreichend sind,
– ob ein Vander-Elst-Visum erforderlich ist,
– welche Meldungen vor Arbeitsbeginn vorzunehmen sind,
– welche Unterlagen für eine mögliche Zollkontrolle vorbereitet werden sollten,
– ob das Zusammenarbeitsmodell mit dem deutschen Auftraggeber zusätzliche Risiken verursacht.